Wissenswertes
Inhalt
Zentralverband der Kleingärtner
Der Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs ist der 1916 gegründete Dachverband und die Interessensvertretung der Kleingärtner in Österreich
Zentralverband der KleingärtnerSimon-Wiesenthal-Gasse 2
1020 Wien
Telefon: +43 1 587 07 85
E-Mail: zvwien@kleingaertner.at
Web: kleingaertner.at
Eveline Plundrak – DW 24
Mag. Sylvia Wohatschek – DW 27
Parteienverkehr, sowie Planunterschriften und andere Unterfertigungen:
Montag und Mittwoch von 09:00 bis 11:30 Uhr sowie von 13:30 bis 17:00 Uhr
Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Internetseite der Kleingärtner Österreichs.
Wichtige Schritte beim Bauvorhaben
Schritt 1
Baupläne durch Baufirma/Baumeister erstellen lassen
Schritt 2
Abstempeln der fertigen Baupläne in der KGV-Kanzlei bei gleichzeitiger Hinterlegung einer Kaution (Sparbuch) für ev. Schadenersatzforderungen (Beschädigungen von Toren, Wegen, Zäunen etc.)
Schritt 3
Abstempeln der Baupläne beim Zentralverband.
Schritt 4
Vorlage der Baupläne bei der MA 69.
Schritt 5
MA 69 schickt die Pläne weiter zu MA 37.
Schritt 6
Baubeginnanzeige durch Baufirma/Baumeister bei MA 37.
Schritt 7
Fertigstellungsanzeige mit Kanalbefund bei der MA 37–Baupolizei.
Schritt 8
KGV–Kanzlei: Rückerstattung der hinterlegten Kaution.
Bitte nützen Sie unseren Postkasten an der Kanzleitüre für schriftliche Mitteilungen.
Weiterführende Links:
Bauvorhaben von der Bewilligung bis zur Fertigstellung
Kleingartengesetz
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz).
Kleingarten übertragen
Die folgenden Zeilen sollen dazu dienen, Vereinsmitglieder und alle Personen, die Recht auf Eintritt in einen Unter- oder Einzelpachtvertrag geltend machen wollen, über die Vorgangsweise zu informieren.
Grundlage ist §15 Abs. 1 des Bundes-Kleingartengesetzes, BGBl 1959/6, in geltender Fassung, welches ein Nebengesetz zum allgemein bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist.
Merksatz 1
Durch den Tod des Unterpächters (Einzelpächters) wird der Unterpachtvertrag (Einzelpachtvertrag) aufgelöst!
Merksatz 2
Merksatz 1 gilt nicht, wenn binnen 2 Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen.
Merksatz 3
Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter (Einzelpächter) sind und einer von ihnen stirbt, setzt der andere den Unterpachtvertrag (Einzelpachtvertrag) alleine fort. Wenn auch er stirbt, gilt Merksatz 2!
Generell:
Die 2-monatige Erklärungsfrist beginnt am Todestag des Unter- oder Einzelpächters zu laufen und endet demgemäß 2 Monate später an jenem Tag, der einer Zahl nach dem Todestag entspricht.
Fehlt der entsprechende Tag im letzten Monat, so endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 902 Abs. 2 ABGB). Die Erklärung muss innerhalb der Frist am Bestimmungsort eingelangt sein (§ 862 a ABGB; Postaufgabe innerhalb der Frist gilt also nicht!)
Wirksam ist die Eintrittserklärung weiters nur dann, wenn sie schriftlich dem Generalpächter gegenüber erklärt wird, im allgemeinen also gegenüber dem Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs. Eintrittserklärungen, die Kleingartenvereinen zugehen, die nicht selbst Generalpächter sind, oder von Mitgliedern der Vereinsleitungen in welcher Form auch immer zur Kenntnis genommen werden, sind gegenüber dem Generalpächter (Zentralverband) grundsätzlich nicht wirksam.
Kleingartenvereine sind keine Organe des Zentralverbandes und somit nicht berechtigt, ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärungen der Entrittswerber für den Generalpächter zur Kenntnis zu nehmen.
Info-Folder zum Download von Dr. Christoph Lehner, MBL Notarsubstitut
Parkpickerl
Sonderregelung für Kleingärten
Seit 1. März 2022 gilt in ganz Wien die flächendeckende Kurzparkzone. Sie können ein Saisonpickerl beantragen, wenn Sie einen Nebenwohnsitz in unserem Kleingartenverein und Ihren Hauptwohnstz in Wien haben. Das Saisonpickerl ist nur in der Gartensaison von 1. März bis 31. Oktober gültig. Wenn Sie den Antrag auf Ausstellung eines Parkpickerls für den Hauptwohnsitz gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung des Parkpickerls für den Nebenwohnsitz (Saisonpickerl) stellen, ist das Magistratische Bezirksamt Ihres Hauptwohnsitzes zuständig. Wenn Sie nur für den Nebenwohnsitz das Saisonpickerl beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an das Magistratische Bezirksamt des Nebenwohnsitzes, in unserem Fall das des 21. Bezirks.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Wien: wien.gv.at
KleingartenCard
Mit der KleingartenCard erhält jedes Mitglied des Zentralverbandes der Kleingärtner diverse Vergünstigungen bei Betrieben wie OBI, Bauhaus, REWE, Ortoproban, DDSG u.v.m.
Weiterführende Informationen und eine Übersicht der teilnehmenden Unternehmen finden Sie auf der Website des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs: kleingaertner.at
Bienenschwarm im Garten?
Kein Grund zur Sorge!
Schwärmende Bienen stechen nicht. Sie sind froh, dass sie einen Platz zum Rasten gefunden haben und warten auf die Rückkehr ihrer Späher um dann in eine passende Unterkunft zu ziehen.
Rufen Sie die Imker vom Zentralverband der Wiener Kleingärtner, wir fangen den Schwarm ein und bedanken uns mit einem Glas Honig.
Karl F. Wittmann: 0699/19 22 92 92
Peter Mann: 0699/19 13 43 51
Grätzelinfos Nordrandsiedlung
Die Website des Siedlervereins Nordrandsiedlung informiert über aktuelle Entwicklungen in der Nachbarschaft.
www.nordrandsiedlung.com
Gemeinsam gegen Dämmerungseinbrüche
Herbst und Winter ist Zeit der Dämmerungseinbrüche. Die Polizei rät zur Vorsicht und gibt Tipps, wie man einen Einbruch verhindern kann.
Lies mehr dazu